Stellenmeldepflicht
Ab 1. Juli 2018 tritt die Stellenmeldepflicht ein. Das bedeutet, dass alle freien Stellen, welche einer Berufsbranche mit einer Arbeitslosenquote von 8 Prozent und mehr angehören, zuerst an die RAV gemeldet werden müssen. Dies sind zum Beispiel Berufe vom Bauhauptgewerbe, Service, Küchenhilfen, etc.
Ablauf der Stellenmeldepflicht:
Freie Stelle der RAV melden
Rückmeldung von der RAV innert 3 Tagen, ob es passende Dossiers für diese Stelle gibt
Einladung zu einem Bewerbungsgespräch und Mitteilung an die RAV, ob eine Anstellung erfolgt
Die meldepflichtigen Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen. Dieses beginnt am Arbeitstag nach Versand der Bestätigung, dass die Stelle im Informationssystem der ALV durch die RAV erfasst wurde.
Folgende Ausnahmen gibt es, wenn:
Stellen innerhalt eines Unternehmens besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten angestellt sind
Die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert
Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind