Kanton Aargau: Aufhebung Gewinnbeteiligung bei Härtefallbeiträgen
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2021 beschlossen, bei Unternehmen mit einem Umsatz unter 5 Millionen Franken, die im Jahr 2021 einen Gewinn erzielen, auf die vollständige oder teilweise Rückforderung der Härtefallbeiträge zu verzichten. Die entsprechende Bestimmung der kantonalen Sonderverordnung 2 (SonderV 20-2) wird aufgehoben. Sie ist erst auf den 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Bei Unternehmen mit einem Umsatz unter 5 Millionen Franken hätte die Gewinnbeteiligung deshalb nur angewendet werden können, wenn die Härtefallbeiträge ab diesem Datum ausgerichtet worden sind. Eine rechtsgleiche Behandlung aller Unternehmen mit einem Umsatz unter 5 Millionen Franken wäre nicht möglich gewesen.
Damit wird die Gewinnbeteiligung nur bei Unternehmen mit einem Umsatz ab 5 Millionen Franken geprüft. Für diese Unternehmen ist die Gewinnbeteiligung durch den Bundesgesetzgeber im Covid-19-Gesetz vorgegeben.
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